Zentraler Grundsatz ist, dass nur „unwesentliche“ Änderungen erlaubt sind. In vielen Punkten ist aber schwer zu sagen, wo die Grenze zu „wesentlichen“ Änderungen liegt. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.12.2015, 2014/04/0065) hat nun versucht, Licht ins Dunkel zu bringen. Es ging zwar um Verkehrsdienstleistungen und nicht um Bauleistungen, die grundsätzlichen Erwägungen des VwGH sind aber allgemein relevant. »Weiter
Leistungsreduktion ohne Neuausschreibung
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt