Nichtvorlage eines ausgedruckten, rechtsgültig unterfertigten Kurz-Leistungsverzeichnisses als unbehebbarer Mangel

BVA wies Antrag auf Nichtigkeit der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung aufgrund des Widerspruchs des Angebotes der Antragstellerin zu den Ausschreibungsbedingungen ab


Bei dem betreffenden Vergabeverfahren handelte es sich um einen im Unterschwellenbereich zu vergebenden Bauauftrag, konkret waren Elektroinstallationsarbeiten (Erneuerung elektrotechnischer Installationen im Zuge der Generalsanierung eines Gebäudes) Gegenstand der Ausschreibung. Der Auftrag sollte nach dem sogenannten „Billigstbieterprinzip“ in einem offenen Verfahren mit Datenträgeraustausch vergeben werden. Der Auftraggeber hatte ein Verfahren mit Datenträgeraustausch gewählt, da er die Angebotsbewertung mittels eines Rechenprogramms elektronisch durchzuführen beabsichtigte.
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