§1168a ABGB betreffend Prüf- und Warnpflicht sieht vor, dass der Werkunternehmer (AN) verpflichtet ist, den Besteller (AG) zu warnen, falls der zu bearbeitende Stoff offenbar untauglich ist oder Anweisungen des AG offenbar unrichtig sind. Unterlässt der AN die gebotene Warnung, haftet er dem AG für den dadurch verursachten Schaden. In einer aktuellen Entscheidung hatte der OGH die Frage zu beurteilen, ob der AN die Untauglichkeit der übergebenen Pläne erkennen musste und er deswegen seine Warnpflicht verletzt habe. » Weiter
Prüf- und Warnpflicht im Werkvertrag
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt