Prüfung von Bautagesberichten

Vertragsrechtliche Theorie und bauwirtschaftliche Praxis

Im Bautagesbericht werden gemäß Pkt. 6.2.7.2.2 der ÖNORM B2110 alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten. Die eingetragenen Vorkommnisse gelten dabei als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Die Bautagesberichte sind ein Dokumentationstitel vertragserheblicher Umstände, das der AN führt. In der bauwirtschaftlichen Praxis kommt es allerdings oft hervor, dass die Bautagesberichte neben der Dokumentation auch die Erklärungen an den AG beinhalten. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Wirkung entfalten diese Erklärungen (z.B. Stundenaufzeichnungen) als Aufmaß für die vom AN erbrachten Regieleistungen), wenn der AG keinen Einspruch dagegen erhoben hat. Die Lösung dieser Frage ist daher in der Praxis von besonderer Bedeutung. » Weiter