Gemäß §2 Z 33a BVergG ist Subunternehmer, wer „Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt“. Daher fallen darunter auch sämtliche Unternehmer der nachfolgenden Stufen, die ihren Auftrag nicht direkt vom Auftragnehmer erhalten (Subsubunternehmer). » Weiter