Die Situation im zu beurteilenden Praxisfall gestaltete sich wie folgt: Im Vertrag war geregelt, dass die vereinbarten (Einheits-)Preise für zwölf Monate nach Ende der Angebotsfrist Festpreise sind und danach – und zwar mit Basis Ende der Festpreisfrist – gleiten. Der OGH hat nun festgestellt, dass dies „ein gedankliches Zwischenmodell“ zwischen Festpreisvereinbarungen und Preisgleitklauseln darstellt, das als solches weder im Verdacht schwerwiegender inhaltlicher Unausgewogenheit noch auch bei Aufnahme in Formularerklärungen im Verdacht der Unüblichkeit steht. » Weiter
Sittenwidrigkeit von Festpreisen und anderen Indexklauseln?
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt