Die Teilnahme bei der Angebotsöffnung nützen die meisten Bieter primär als Informationsquelle über die Angebote von Konkurrenten, obwohl gemäß §118 Abs 6 BVergG jeder Bieter das Angebotsöffnungsprotokoll ohnehin vom Auftraggeber kurzfristig anfordern kann, auch wenn er nicht an der Angebotsöffnung teilnimmt. Wesentlich ist aber auch der Schutz der eigenen Chancen im Wettbewerb und dafür ist die Teilnahme an der Angebotsöffnung jedenfalls notwendig. »Weiter
Teilnahme an der Angebotsöffnung
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt