Der vergaberechtliche Begriff der Zuverlässigkeit umfasst einen Teil der „Eignung“ (neben Befugnis, technischer und wirtschaftlicher/finanzieller Leistungsfähigkeit). Die Zuverlässigkeit ist in den §§68 bis 70 und 72 bis 73 Bundesvergabegesetz (BVergG) festgelegt (für Sektorenauftraggeber in den §§229 ff BVergG. » Weiter
Vergaberechtliche Zuverlässigkeit
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt