Bei der vertieften Angebotsprüfung ist gemäß §125 Abs. 4 BVergG zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber gemäß §125 Abs. 5 BVergG vom Bieter eine verbindliche schriftliche, bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch eine mündliche oder telefonische „Aufklärung“ zu verlangen. » Weiter
Vertiefte Angebotsprüfung - Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Ausscheidensentscheidung in Folge eines rechtswidrigen Aufklärungsersuchens
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt